Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Gärtnerei Appich

 

I. Grundsätze
a) Sämtliche gärtnerischen Arbeiten auf dem Friedhof werden nach Maßgabe der Bestimmungen der geltenden Friedhofsordnung und nach den fachlichen Grundsätzen der Bundesfachgruppe Friedhofsgärtner des Zentralverbandes Gartenbau ausgeführt.
b) Veränderungen der Grabstätte, insbesondere das Absinken der Erde oder das Umstürzen der Grabsteine, führen in keinem Falle zu Gewährleistungsansprüchen; es sei denn, die Schäden sind auf vorsätzliches, oder grobfahrlässiges Verhalten des Friedhofsgärtners zurückzuführen.
c) Der Auftraggeber ist zugleich Zahlungspflichtiger außer ein Dritter übernimmt die Zahlungen . Dies muss jedoch schriftlich bestätigt werden.
d) Der Auftraggeber teilt jede Änderung seiner Anschrift mit, ansonsten trägt er die Kosten der Anschriftermittlung

II. Bepflanzung
a) Jahreszeitlich bedingte Bepflanzungen und Pflanzungen von Dauergrün werden ausgeführt, wann und wie es die Natur, Witterung und daraus resultierender Arbeitsanfall gestatten bzw. erfordern.
b) Eine Gewähr für das Anwachsen wird nur übernommen, wenn gemeinsam mit dem Bepflanzungsauftrag der Auftrag zur Grabpflege erteilt wird.
c) Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers beschränkt sich zunächst auf Sacherfüllung. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung hat der Besteller das Recht, nach seiner Wahl eine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
d) Eine Haftung für Schäden, die durch höhere Gewalt (z. B. Dürre, Frost, Hagel, Sturm, schweren Regen, Wild, tierische und pflanzliche Schädlinge) entstehen, erfolgt nicht. Dasselbe gilt für Schäden, die z. B. durch ungünstige örtliche Lagen der Grabstätten (schattige Lagen, mangelnde oder schwer bearbeitbare Böden, die einen gesunden Anwuchs der Pflanzen in Frage stellen) bedingt und vorhersehbar sind und dem Auftraggeber vor Arbeitsbeginn zur Kenntnis gegeben werden.
e) Grabvasen, Tonschalen und ähnliches werden auf dem Grab belassen, eine Haftung dafür erfolgt nicht.

III. Grabpflege
a) Die Grabpflege wird mit gärtnerischer Sorgfalt ausgeführt.
b) Die gärtnerische Pflege umfasst: in regelmäßigen Abständen das Säubern und Abräumen der Grabflächen, Freihalten von Unkraut, Schnitt der Pflanzen nach fachlichen Gesichtspunkten, Gießen und Düngen soweit ortsüblich und fachlich erforderlich.
c) Arbeiten am Grabstein und der Steineinfassung (Steinreinigung, Neuverlegung, etc.) gehören nicht zur Grabpflege.

IV. Bepflanzung und Grabpflege
Folgende Leistungen werden auf besonderen Auftrag hin ausgeführt und gesondert in Rechnung gestellt:
a) Abfahren nicht benötigter Erde;
b) Auffüllen der Grabstätte;
c) Lieferung von Pflanzerde, Bodenverbesserungsmitteln;
d) Verlegen von Trittplatten;
e) Winterschutz von Pflanzen;
f) Arbeiten anlässlich von Bestattungen (z. B. Grabschmuck, Transport von Trauergebinden etc.);
g) Sonstige Arbeiten, die nicht zu den üblichen Bepflanzungs- und Pflegearbeiten gehören (z. B. das Schneiden, Ausputzen oder Entfernen größerer Bäume, Heckenschnitt, Schädlingsbekämpfung, Behebung von Schäden, die durch Dritte verursacht werden);
h) vorübergehendes Entfernen von Pflanzen von der Grabstätte auf Wunsch des Auftraggebers oder auf Anordnung der Friedhofsverwaltung.

V. Rügefristen
Leistungen im Rahmen der Erst- und Neuanlage sowie sonstige einmaligen Leistungen werden im Rahmen eines Werksvertrages erbracht. Gemäß § 640 BGB ist der Kunde zur Abnahme unserer Leistung verpflichtet. Wir können daher nach Erbringung der jeweiligen Leistung den Kunden hiervon informieren und ihm eine Frist zur Abnahme setzen, wenn der Kunde nicht binnen der Frist abnimmt, gillt unsere Leistung dennoch als angenommen. hierauf werden wir den Kunden bei der jeweiligen Fristsetzung hinweisen.

Vl. Auftragsdauer, Finanzierung und Zahlungen
a) Der Auftrag zur Grabpflege/Grabbepflanzung ist zeitlich unbegrenzt. Eine Kündigung ist jederzeit zum Jahresende möglich und muss schriftlich erfolgen.
b) Die Grabpflege und Bepflanzung wird in ein oder zwei Abrechnungen pro Kalenderjahr in Rechnung gestellt..
c) Außergewöhnliche Leistungen (Auffüllen, Abräumen, Sonderbepflanzungen, etc.) können jeweils nach erfolgter Durchführung sofort in Rechnung gestellt werden.
d) Die Rechnungen sind sofort nach ihrer Erteilung ohne Skonto und Portoabzug zu begleichen. Auslandsspesen/gebühren sind vom Zahlungspflichtigen zu begleichen. Eine Begleichung durch Bankeinzugsverfahren ist jederzeit möglich und muss vom Auftraggeber schriftlich erteilt werden.
e) Nach Ablauf der Einmonatsfrist werden Verzugszinsen sowie anteilige Mahnkosten berechnet.
f) Zahlungen werden stets der ältesten Forderung zugerechnet.
g) Die Verpflichtung zur Zahlung geht auf die Erben des Bestellers über.
h) Erhöhen sich nach Auftragserteilung die Preise der Pflanzen oder die Tariflöhne oder die ortsüblichen Effektivlöhne, so werden in der Rechnung
die erhöhten Preise und Löhne zugrunde gelegt.

Abweichende Vereinbarungen können getroffen werden. Sie bedürfen aber auf jedem Fall der Schriftform.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist für beide das Amtsgericht Stuttgart!